<img height="1" width="1" style="display:none" src="https://www.facebook.com/tr?id=389615317127325&amp;ev=PageView&amp;noscript=1">
 

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

 

 

 

DermoScan GmbH

 

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen


Für alle Lieferungen und Leistungen der DermoScan GmbH (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden nur insoweit Anwendung, als die DermoScan GmbH (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

II. Angebote und Abschluss


  1.  Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

  2. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden sind. Der Besteller ist an die Auftragserteilung längstens zwei Wochen gebunden.

  3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Unterlagen, die dem Angebot beiliegen, sind nur maßgebend, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferer behält sich technisch bedingte Konstruktions- und Formänderungen des Produktes vor.

  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Ver­wertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurück­zugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

  5. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherheitskopie erstellen.

  6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

  7. Bei durchzuführenden Reparaturen werden Kostenvoranschläge nur auf besondere Anforderung des Bestellers erstellt. Das Reparaturgut ist dem Lieferer vorab zur Verfügung zu stellen. Die veranschlagten Reparaturkosten sind unverbindlich. Die durch die Erstellung des Kostenvoranschlages bedingten Aufwendungen, insbesondere die Kosten des Aus- und Wiedereinbaues, sowie die Zerlegung, gehen zu Lasten des Bestellers.

  8. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers übertragbar.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen


  1. Die Preise gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ab Werk zuzüglich Verpackung, Versand, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstiger Nebenkosten.

  2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

  3. Verpackung wird, wenn nicht anders vereinbart, zu Selbstkosten berechnet. Die Rücknahme von Verpackungsgut kann nicht erfolgen, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung.

  4. Bei durchzuführenden Reparaturen hat die Anlieferung des Reparaturgegenstandes beim Lieferer zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich die Abholung des Reparaturgutes oder die Reparatur vor Ort vereinbart ist. Kosten für Anfahrt, Aufstellung und Montage werden gesondert berechnet.

  5. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart oder auf der Rechnung vermerkt ist.

  6. Reparatur- und Ersatzteilrechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

  7. Leistet der Besteller innerhalb des auf den Rechnungen angegebenen Zahlungszieles oder spätestens nach der ersten Zahlungserinnerung nicht, werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers auf den Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens bleibt hiervon unberührt.

  8. Entstehen nachhaltig Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Bestellers, insbesondere wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit dem Lieferer oder wegen einer nachhaltigen wirtschaftlichen Verschlechterung des Bestellers, durch die der Lieferer seine Zahlungsansprüche offensichtlich gefährdet sieht, so ist der Lieferer berechtigt, alle Forderungen gegen den Besteller – auch im Falle einer nach Vertragsabschluß gewährten Stundung – sofort fällig zu stellen, Vorleistung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen – oder, wenn der Besteller diese verweigert – vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Voraussetzungen des Zahlungsverzuges vorliegen.

  9. Falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich feste Preise genannt werden, ist der Lieferer berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsschluss Änderungen z.B. bei Materialkosten, Löhnen und Gehältern, Frachten, öffentlichen Angaben und sonstigen Umständen eintreten, die sich der Einwirkungsmöglichkeit des Lieferers entziehen. Dies gilt nur, wenn die Lieferung (auch Teillieferung) mehr als vier Monate nach Vertragsschluss vereinbart war, oder tatsächlich mehr als vier Monate nach Vertragsschluss aus Gründen erfolgte, die der Besteller zu vertreten hat. Beträgt die Erhöhung mehr als 5%, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

  10. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

IV. Eigentumsvorbehalt


  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Lieferer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

  3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

  4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

  5. Zur Sicherung von Forderungen des Lieferers aus den jeweiligen Reparaturaufträgen verpfändet der Besteller dem Lieferer bereits jetzt das von ihm eingelieferte Reparaturgut. Der Lieferer nimmt die Verpfändung bereits jetzt an.

 

V. Fristen für Lieferungen und Reparaturen; Verzug


  1. Termine für Lieferungen, Reparaturen und sonstige Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vom Lieferer bestätigt wurden. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Reparaturen (im Folgenden: Lieferungen) setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

  3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

  4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

  6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

  7. Der Besteller kann Ansprüche wegen Überschreitung der Liefer- und Reparaturfristen nur dann geltend machen, wenn er seinerseits sämtliche ihm obliegenden Vertrags- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

 

VI. Gefahrübergang



  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung (auch Teillieferung) wie folgt auf den Besteller über:
    a. bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
    b. bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

  2. Wenn der Versand, die Zustellung, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr an dem Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

  3. Der Besteller verpflichtet sich, die Entsorgung der gelieferten Erzeugnisse zu gewährleisten. Bei Weiterverkauf übertr.gt der Besteller diese Verpflichtung an seinen Vertragspartner.
 
 

VII. Aufstellung und Montage


  1. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bedingungen:
    Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

  2. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

  3. Der Besteller hat dem Lieferer die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

  4. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Besteller sie innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.


VIII. Entgegennahme



 
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

 

IX. Sachmängel/Gewährleistung


 
Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Sachmängel zu prüfen. Für Sachmängel haftet der
Lieferer wie folgt:
 
  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu
    zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
    vorlag.

  2. Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Über
    gabe. Der Verkäufer haftet nicht für natürlichen Verschleiß oder Abnutzung der Sache.
    Gebrauchte Sachen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen soweit nichts anderes vereinbart wird.
    Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 
    Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt, sowie in den Fällen der Verletzung des 
    Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über
    Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

  3. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der 
    Ware schriftlich geltend gemacht werden. Der Besteller hat Sachmängel, die zur Zeit des Erhalts 
    nicht erkennbar waren, gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein
    Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

  5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

  6.  Sowohl für den Fall der Reparatur als auch für den Fall der Ersetzung des Produktes ist der Kunde verpflichtet, das Produkt an DermoScan GmbH an die von ihr angegebene Rücksendeadresse einzusenden. Vor der Einsendung hat der Kunde von ihm eingefügte Gegenstände (z.B. Chips oder Karten) aus
    dem Produkt zu entfernen. DermoScan GmbH ist nicht verpflichtet, das Produkt auf den Einbau solcher Gegenstände zu untersuchen und haftet auch nicht für den Verlust solcher Gegenstände. Bevor 
    der Kunde ein Produkt zur Reparatur oder zum Austausch einsendet, hat er gegebenenfalls separate Si-
    cherungskopien der auf dem Produkt befindlichen Systemsoftware, der Anwendungen und aller Daten auf einem separaten Datenträger zu erstellen und alle Passwörter zu deaktivieren. Eine Haftung für
    Datenverlust wird nicht übernommen. Ebenso obliegt es dem Kunden, nach Rücksendung des reparierten Produktes oder eines Ersatzgeräts, die Software und Daten zu installieren und die Passwörter
    zu reaktivieren.
    DermoScan GmbH übernimmt insbesondere keinerlei Kosten für eine erneute Einrichtung nachträglich (d.h. nach dem Kauf von DermoScan GmbH) installierter Software oder Hardware.

  7.  DermoScan GmbH erwirbt im Falle der Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung mit dem Austausch/Ausbau Eigentum an den ausgetauschten/ausgebauten Komponenten/Geräten. Im Rahmen der
    Produktion und zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung verwendet DermoScan GmbH Ersatzteile oder
    Komponenten, die neu oder neuwertig entsprechend dem jeweils üblichen Industriestandard sind.

  8. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar und stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu.

  9. Die Herstellergarantie (z.B. für Monitor, Drucker usw.) ist eine Garantie des jeweiligen Herstellers 
    und stellt keine Übernahme der Garantie durch DermoScan GmbH dar.

  10. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
    gemäß Art. XIV – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung vermindern

  11. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder 
    Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse 
    entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls 
    keine Mängelansprüche.

  12.  Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die 
    Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  13. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)
    bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des
    Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

  14. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XIV (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


X. Software und Datensicherung


  1. Für Software, die von DermoScan GmbH entwickelt wurde, gelten die Softwarelizenzbestimmungen (EULA) der DermoScan GmbH in ihrer jeweils aktuellen Fassung ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  2. Für von DermoScan GmbH mitgelieferte, nicht von DermoScan GmbH hergestellte Software gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Softwarehersteller. Erforderliche Lizenzen fügt DermoScan GmbH den Produkten bei.

  3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er für die Datensicherung, insbesondere für die regelmäßige Durchführung von Datensicherungen (backup) einschließlich der Sicherungslogistik, der Überprüfung der Datensicherung auf Vollständigkeit und Korrektheit sowie für die Sicherstellung der Wiederherstellbarkeit des Datenbestandes aus der Datensicherung selbst verantwortlich ist. Für Schäden, die dem Kunden oder Dritten durch eine mangelhafte oder unterlassene oder nicht rekonstruierbare Datensicherung entstehen, ist der Kunde selbst verantwortlich.


XI. Haftung



  1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verlet-
    zung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
    Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden wie Folgeschäden, entgangener Gewinn, 
    einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an dem Vertragsprodukt selbst, sondern 
    durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder
    Personen entstanden sind.

  2. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen eines Mangels nach Übernahme einer Garantie 
    für die Beschaffenheit einer Ware oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern bleiben unberührt. Der 
    Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf die 
    vertragstypischen vorhersehbaren Schäden beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

  3. Die Haftung für Datenverlust beschränkt sich auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der 
    bei regelmäßiger Datensicherung/Anfertigung von Sicherheitskopien entsprechend der Datenrelevanz eingetreten wäre.

  4. Haftungsbeschränkungen dieser AGB gelten nicht, sofern dadurch ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von DermoScan GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters 
    oder Erfüllungsgehilfen derselben beruhen.
    Haftungsbeschränkungen dieser AGB gelten weiterhin nicht, sofern dadurch ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die durch grob fahrlässige Pflichtverletzung der DermoScan GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der DermoScan GmbH, beruhen.

XII. Gewerbliche Schutzrechte und Urhebermängel; Rechtsmängel



  1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des 
    Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsmäßig genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt,  haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. IX Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
    a.  Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    b. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XIV.
    c. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

  2.  Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. IX Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.

  5. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XIII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung



  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei 
    denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, so
    weit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. V Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XIV. Sonstige Schadensersatzansprüche



  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XIV Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. IX Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.


XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht



  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der DermoScan GmbH. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  3. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kundenwerden nicht Bestandteil des Vertrages.



XVI. Verbindlichkeit des Vertrages


Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

I. Allgemeine Bestimmungen


Für alle Lieferungen und Leistungen der DermoScan GmbH (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden nur insoweit Anwendung, als die DermoScan GmbH (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

II. Angebote und Abschluss


  1.  Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden sind. Der Besteller ist an die Auftragserteilung längstens zwei Wochen gebunden.
  3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Unterlagen, die dem Angebot beiliegen, sind nur maßgebend, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferer behält sich technisch bedingte Konstruktions- und Formänderungen des Produktes vor.
  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Ver­wertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurück­zugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  5. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherheitskopie erstellen.
  6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  7. Bei durchzuführenden Reparaturen werden Kostenvoranschläge nur auf besondere Anforderung des Bestellers erstellt. Das Reparaturgut ist dem Lieferer vorab zur Verfügung zu stellen. Die veranschlagten Reparaturkosten sind unverbindlich. Die durch die Erstellung des Kostenvoranschlages bedingten Aufwendungen, insbesondere die Kosten des Aus- und Wiedereinbaues, sowie die Zerlegung, gehen zu Lasten des Bestellers.
  8. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers übertragbar.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen


  1. Die Preise gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ab Werk zuzüglich Verpackung, Versand, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstiger Nebenkosten.
  2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
  3. Verpackung wird, wenn nicht anders vereinbart, zu Selbstkosten berechnet. Die Rücknahme von Verpackungsgut kann nicht erfolgen, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung.
  4. Bei durchzuführenden Reparaturen hat die Anlieferung des Reparaturgegenstandes beim Lieferer zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich die Abholung des Reparaturgutes oder die Reparatur vor Ort vereinbart ist. Kosten für Anfahrt, Aufstellung und Montage werden gesondert berechnet.
  5. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart oder auf der Rechnung vermerkt ist.
  6. Reparatur- und Ersatzteilrechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
  7. Leistet der Besteller innerhalb des auf den Rechnungen angegebenen Zahlungszieles oder spätestens nach der ersten Zahlungserinnerung nicht, werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers auf den Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens bleibt hiervon unberührt.
  8. Entstehen nachhaltig Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Bestellers, insbesondere wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit dem Lieferer oder wegen einer nachhaltigen wirtschaftlichen Verschlechterung des Bestellers, durch die der Lieferer seine Zahlungsansprüche offensichtlich gefährdet sieht, so ist der Lieferer berechtigt, alle Forderungen gegen den Besteller – auch im Falle einer nach Vertragsabschluß gewährten Stundung – sofort fällig zu stellen, Vorleistung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen – oder, wenn der Besteller diese verweigert – vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Voraussetzungen des Zahlungsverzuges vorliegen.
  9. Falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich feste Preise genannt werden, ist der Lieferer berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsschluss Änderungen z.B. bei Materialkosten, Löhnen und Gehältern, Frachten, öffentlichen Angaben und sonstigen Umständen eintreten, die sich der Einwirkungsmöglichkeit des Lieferers entziehen. Dies gilt nur, wenn die Lieferung (auch Teillieferung) mehr als vier Monate nach Vertragsschluss vereinbart war, oder tatsächlich mehr als vier Monate nach Vertragsschluss aus Gründen erfolgte, die der Besteller zu vertreten hat. Beträgt die Erhöhung mehr als 5%, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
  10. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

IV. Eigentumsvorbehalt


  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Lieferer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
  3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
  5. Zur Sicherung von Forderungen des Lieferers aus den jeweiligen Reparaturaufträgen verpfändet der Besteller dem Lieferer bereits jetzt das von ihm eingelieferte Reparaturgut. Der Lieferer nimmt die Verpfändung bereits jetzt an.

 

V. Fristen für Lieferungen und Reparaturen; Verzug


  1. Termine für Lieferungen, Reparaturen und sonstige Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vom Lieferer bestätigt wurden. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Reparaturen (im Folgenden: Lieferungen) setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  7. Der Besteller kann Ansprüche wegen Überschreitung der Liefer- und Reparaturfristen nur dann geltend machen, wenn er seinerseits sämtliche ihm obliegenden Vertrags- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

 

VI. Gefahrübergang


  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung (auch Teillieferung) wie folgt auf den Besteller über:
    a. bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
    b. bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr an dem Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Der Besteller verpflichtet sich, die Entsorgung der gelieferten Erzeugnisse zu gewährleisten. Bei Weiterverkauf übertr.gt der Besteller diese Verpflichtung an seinen Vertragspartner.

 

VII. Aufstellung und Montage


Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bedingungen:

  1. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  2. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
  3. Der Besteller hat dem Lieferer die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  4. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Besteller sie innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

 

VIII. Entgegennahme


Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.